Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abschnitt §1 Geltungsbereich und Bindungsfrist
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen zwischen der Rhino Management Consulting GmbH (nachfolgend „Rhino Management Consulting“) und ihren jeweiligen Kunden, sofern diese Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB sind.
(2) Grundsätzlich unterliegen nur die vertragsschließende Rhino Management Consulting Gesellschaft den aus den Geschäftsbeziehungen resultierenden Verpflichtungen.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zusätzlichen Aufträge, die der Kunde bei Rhino Management Consulting platziert, sei es gleichzeitig oder zukünftig, ohne dass es einer gesonderten oder ausdrücklichen Vereinbarung oder Mitteilung bedarf. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn sie Angebotsanfragen, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Annahmeerklärungen oder ähnlichen Dokumenten beigefügt sind und kein Widerspruch gegen sie erhoben wird.
Abschnitt §2 Leistungen von Rhino Management Consulting
(1) Rhino Management Consulting erbringt ihre Leistungen gemäß den vertraglichen Bestimmungen sowie fach- und sachgerecht. Technische oder sonstige Standards sind nur einzuhalten, soweit sie in den Angebotsunterlagen ausdrücklich erwähnt sind und zum Zeitpunkt der Angebotserstellung Gültigkeit haben.
(2) Rhino Management Consulting setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte und entsprechend qualifizierte Mitarbeiter ein.
(3) Rhino Management Consulting ist die Erbringung von Rechtsberatung, einschließlich der Beratung in Rechtsangelegenheiten, und die Unterstützung in Steuersachen aufgrund der Gesetze über die Rechts- und Steuerberatung untersagt. Diese Aufgaben gehören nicht zum Leistungsumfang von Rhino Management Consulting. Ebenso ist die Beratung zum amerikanischen Sarbanes-Oxley Act und ähnlichen Vorschriften nicht umfasst. Der Kunde ist für die Ermittlung der rechtlichen und steuerlichen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand verantwortlich und wird Rhino Management Consulting unverzüglich über die für die Leistungserbringung relevanten Anforderungen informieren.
(4) Rhino Management Consulting ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen einzuschalten.
(5) Änderungen der den Schlussfolgerungen und Empfehlungen zugrunde liegenden Annahmen und Empfehlungen nach Beendigung des Vertrages verpflichten Rhino Management Consulting nicht, den Kunden über diese Änderungen oder die daraus resultierenden Konsequenzen zu informieren.
Abschnitt §3 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde erkennt an, dass die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht eine grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch Rhino Management Consulting darstellt und eine vertragliche Verpflichtung ist. Der Kunde ist verpflichtet, Rhino Management Consulting die für die Leistungserbringung notwendigen Räumlichkeiten, technischen Umgebungen, Systemzugänge, Ansprechpartner und Dokumente unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren hat der Kunde Entscheidungen bezüglich der Projektdurchführung und des Projektinhalts zeitnah zu treffen und Rhino Management Consulting zu informieren, sowie von Rhino Management Consulting vorgeschlagene Änderungen unverzüglich zu prüfen.
(2) Der Kunde hat Rhino Management Consulting proaktiv über branchen- oder unternehmensspezifische Anforderungen und Verfahren zu informieren, die für die Leistungserbringung relevant sind. Der Kunde hat alle für die erfolgreiche Durchführung des Projekts notwendigen technischen und sonstigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist zudem verpflichtet, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen für das Projekt rechtzeitig einzuholen.
(3) Erfüllt der Kunde eine Mitwirkungs- oder Beistellpflicht nicht ordnungsgemäß und wirkt sich dies auf die Leistungserbringung von Rhino Management Consulting aus, so verlängern sich vereinbarte Fertigstellungsfristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Rhino Management Consulting ist berechtigt, die hierdurch entstandenen Mehrkosten, insbesondere für die verlängerte Vorhaltung von Personal oder Ressourcen, zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung zu stellen. Ferner ist Rhino Management Consulting zum Ersatz etwaiger entstandener Schäden berechtigt, wenn der Kunde das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
Abschnitt §4 Änderungen der zu erbringenden Leistungen (Change Requests)
(1) Jede Partei kann jederzeit Änderungen an Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistungen vorschlagen (im Folgenden „Change Request“ genannt). Change Requests sind der anderen Partei schriftlich zu unterbreiten.
(2) Die Prüfung eines vom Kunden angefragten Change Requests ist vom Kunden auf Basis der vereinbarten Sätze zu vergüten, auch wenn Rhino Management Consulting anschließend nicht mit der Umsetzung des Change Requests beauftragt wird.
(3) Rhino Management Consulting wird die Umsetzung eines Change Requests nicht ohne triftigen Grund ablehnen. Triftige Gründe liegen beispielsweise vor, wenn Rhino Management Consulting der Auffassung ist, dass der Erfolg der Leistungserbringung durch die Umsetzung gefährdet würde, oder wenn die gewünschte Änderung außerhalb des Leistungsumfangs von Rhino Management Consulting liegt, oder wenn die zur Umsetzung des Change Requests erforderlichen Ressourcen Rhino Management Consulting nicht zur Verfügung stehen. Der Kunde kann Change Requests von Rhino Management Consulting ohne Angabe von Gründen ablehnen. Lehnt der Kunde Change Requests entgegen der Empfehlung von Rhino Management Consulting ab, so übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Folgen der Ablehnung. Die vertraglich vereinbarten Pflichten von Rhino Management Consulting bleiben hiervon unberührt.
(4) Vertragsänderungen werden erst mit der Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung wirksam, die die mit der Umsetzung des Change Requests verbundenen Änderungen (insbesondere hinsichtlich Leistungsumfang und -inhalt, Terminierung, Vergütung) beinhaltet. Bis zur Unterzeichnung der schriftlichen Vereinbarung über die Änderungen wird Rhino Management Consulting die Arbeiten auf Basis des bestehenden Vertrages fortsetzen.
Abschnitt §5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nicht anders vereinbart, werden die von Rhino Management Consulting erbrachten Leistungen monatlich nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
(2) Basiert die Vergütung auf „Manntagen“, „Personentagen“ oder ähnlichen Einheiten, entspricht ein solcher „Tag“ 8 Stunden. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden, bis zur gesetzlich zulässigen maximalen täglichen Arbeitszeit.
(3) Entstehen Rhino Management Consulting aufgrund von Lücken oder Unklarheiten in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen zusätzliche Aufwendungen, und ist dies vom Kunden zu vertreten, so ist Rhino Management Consulting berechtigt, diesen Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Mehraufwendungen, die durch widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben des Kunden entstehen.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, werden Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Aufwendungen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch Rhino Management Consulting anfallen, zusätzlich und nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
(5) Alle Preise verstehen sich netto und in EURO, zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, ohne Abzüge, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(6) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.
Abschnitt §6 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, die von Rhino Management Consulting erstellten Leistungsergebnisse (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) für interne Unternehmenszwecke zeitlich unbegrenzt zu nutzen. Dieses Recht wird von Rhino Management Consulting unter der Bedingung der vollständigen Zahlung gewährt. Der Kunde ist berechtigt, das Recht an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzutreten oder ihnen ein einfaches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen einzuräumen.
(2) Bis zur vollständigen Zahlung hat der Kunde das Recht, die Arbeitsergebnisse im vereinbarten Umfang zu prüfen.
(3) Absatz (1) findet keine Anwendung auf Standardprodukte, die Bestandteil der Arbeitsergebnisse sind. Standardprodukte sind abgrenzbare Produkte oder Lösungen von Rhino Management Consulting oder Dritten, die gesonderten Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen.
(4) Die in Absatz (1) eingeräumten Rechte gelten nicht für bereits bestehende Materialien oder Lösungen von Rhino Management Consulting, einschließlich daran vorgenommener Änderungen und Ergänzungen. Sämtliche Rechte an Rhino Management Consulting Assets verbleiben bei Rhino Management Consulting. Die Nutzungsrechte des Kunden an den in die Arbeitsergebnisse integrierten Rhino Management Consulting Assets bestimmen sich nach dem von beiden Parteien vereinbarten Vertragszweck. Eine isolierte Nutzung eines Rhino Management Consulting Assets ist ausgeschlossen.
(5) Rhino Management Consulting ist unter Beachtung ihrer Geheimhaltungspflichten berechtigt, die Arbeitsergebnisse, einschließlich des bei der Projektdurchführung erworbenen Know-hows, insbesondere der zugrunde liegenden Konzepte, Methoden, Verfahren und Zwischenergebnisse, uneingeschränkt zu nutzen.
(6) Der Kunde räumt Rhino Management Consulting das einfache, unentgeltliche Nutzungsrecht an seinem geistigen Eigentum ein, soweit dies zur Erbringung der Leistungen von Rhino Management Consulting erforderlich ist.
Abschnitt §7 Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln
(1) Rhino Management Consulting gewährleistet, dass die erbrachten Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzen. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde Rhino Management Consulting unverzüglich schriftlich über alle gegen ihn erhobenen Ansprüche Dritter bezüglich dieser Rechte informiert und Rhino Management Consulting die Verteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird Rhino Management Consulting hierbei unentgeltlich und in zumutbarem Umfang, insbesondere durch die Bereitstellung notwendiger Informationen, unterstützen. Eine kaufmännische Rügepflicht bleibt unberührt.
(2) Beeinträchtigt ein Recht Dritter die vertragsgemäße Nutzung eines Arbeitsergebnisses durch den Kunden, so kann Rhino Management Consulting nach eigener Wahl entweder das Arbeitsergebnis so ändern, dass das Recht Dritter nicht mehr verletzt wird, oder dem Kunden die erforderliche Berechtigung zur Nutzung des Arbeitsergebnisses verschaffen. Eine Selbstvornahme durch den Kunden oder Dritte ist ausgeschlossen.
(3) Schadensersatzansprüche kann der Kunde nur gemäß § 9 geltend machen.
(4) Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, wenn die Arbeitsergebnisse vom Kunden oder Dritten geändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht durch die vom Kunden oder Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurde. Ansprüche des Kunden bestehen auch nicht bei Rechtsverletzungen, die aus der Kombination der Arbeitsergebnisse von Rhino Management Consulting mit Leistungen oder Produkten Dritter resultieren, die in dieser Hinsicht keine Subunternehmer von Rhino Management Consulting sind.
Abschnitt §8 Rechte des Kunden bei Sachmängeln
Grundsätzlich erbringt Rhino Management Consulting Leistungen in Form eines Dienstvertrages gemäß §§ 611 ff. BGB. Schließt Rhino Management Consulting ausnahmsweise einen Werkvertrag mit dem Kunden gemäß §§ 631 ff. BGB ab, gilt für Sachmängel Folgendes:
(1) Im Falle von Mängeln an den Leistungen von Rhino Management Consulting ist der Kunde zur Nacherfüllung durch den jeweiligen Rhino Management Consulting Partner berechtigt, es sei denn, es sind bereits Schäden eingetreten, die nicht korrigierbar sind. Diesbezüglich haftet der jeweilige Rhino Management Consulting Partner für Schäden gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 9. Führt die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zum Erfolg, ist der Kunde zu den gesetzlichen Rechten im Rahmen der Bestimmungen des Abschnitts 9 berechtigt.
(2) Der Anspruch auf Mängelbeseitigung ist vom Kunden unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
(3) Offensichtliche Unrichtigkeiten, wie Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer Stellungnahme (Bericht, Gutachten etc.) von Rhino Management Consulting enthalten sind, können jederzeit vom jeweiligen Rhino Management Consulting Partner, auch gegenüber Dritten, berichtigt werden.
Abschnitt §9 Haftung
Rhino Management Consulting haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Rhino Management Consulting haftet ferner unbeschränkt für vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit an Sach- und Vermögenswerten verursacht werden, haftet Rhino Management Consulting nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf („wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Abschnitt §10 Verjährung
(1) Alle Ansprüche des Kunden gegen Rhino Management Consulting verjähren – soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist – innerhalb eines Jahres ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist. Dies gilt nicht für Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz. § 634a Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 9 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Abschnitt §11 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich behandeln, d.h. sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor dem Zugriff Unbefugter schützen und Unbefugten nicht offenbaren. Als unbefugt gelten in diesem Sinne nicht vertraglich zur Geheimhaltung Verpflichtete, wie z.B. vertragsgemäß eingesetzte Subunternehmer, Mitarbeiter der Rhino Management Consulting Unternehmensgruppe und der Berufsverschwiegenheit unterliegende Berater. Die Parteien verpflichten sich, in die Zusammenarbeit nur solche Mitarbeiter oder Dritte einzubeziehen, die zuvor in vergleichbarem Umfang zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
(2) Alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form –, die schriftlich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Vertraulichkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, gelten als vertraulich.
(3) Informationen, bei denen die empfangende Partei nachweisen kann, (i) dass sie öffentlich zugänglich oder bekannt waren, (ii) dass sie sich bereits im Besitz der Partei befanden, ohne dass eine Vertraulichkeitspflicht bestand, (iii) dass sie von einer anderen Partei unabhängig und ohne Nutzung vertraulicher Informationen entwickelt wurden, oder (iv) dass sie rechtmäßig von einem Dritten erworben wurden, der keiner Vertraulichkeitspflicht unterlag, gelten nicht als vertraulich.
(4) Rhino Management Consulting ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Kunden im Rahmen der Zwecke der erteilten Aufträge unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Dies umfasst insbesondere das Recht, unter Berücksichtigung geeigneter und notwendiger Datenschutz- und Datensicherheitsmaßnahmen, personenbezogene Daten im Rahmen der Zwecke der erteilten Aufträge maschinell zu erfassen, in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung an ein Dienstleistungsrechenzentrum zu übermitteln. Dies gilt auch für personenbezogene Daten der Mitarbeiter des Kunden. Mit der Beauftragung von Rhino Management Consulting erteilt der Kunde die Erlaubnis, der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen Dritten gegenüber offenzulegen, sofern dies für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlich ist.
(5) Rhino Management Consulting ist berechtigt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und Projektdokumente zu rein internen Zwecken aufzubewahren, auch wenn diese vertrauliche Informationen enthalten.
(6) Die Vertraulichkeitspflichten bestehen für einen Zeitraum von vier Jahren nach Beendigung der jeweiligen Vertragsbeziehungen fort.
Abschnitt §12 Beendigung von Dienstleistungsverträgen
Dienstverträge können von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Rechte aus § 626 BGB bleiben unberührt.
Abschnitt §13 Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus einer Geschäftsbeziehung ergeben, ist Bad Homburg v.d.H., Deutschland. Rhino Management Consulting ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
Abschnitt §14 Allgemeine Bestimmungen
(1) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen Vertragsbestandteilen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderer Vertragsbestandteile unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden sie durch von den Parteien vereinbarte Regelungen ersetzt, die dem mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen Gewollten am nächsten kommen. Gleiches gilt, falls die Vereinbarungen unbeabsichtigte Lücken aufweisen.
(3) Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag, insbesondere Abtretungen und Verpfändungen, an Dritte ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Rhino Management Consulting ausgeschlossen.
(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt.
Stand: Dezember 2023.
