Bedingungen und Konditionen

Abschnitt §1 Geltungsbereich und Bindungsfrist

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Rhino Management Consulting GmbH (nachfolgend "Rhino Management Consulting") und ihren jeweiligen Kunden, sofern diese Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB sind.

 (2) Grundsätzlich unterliegt nur das auftraggebende Unternehmen Rhino Management Consulting den Verpflichtungen aus den Geschäftsbeziehungen. 

 (3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zusätzlichen Aufträge, die der Kunde der Rhino Management Consulting gleichzeitig oder in Zukunft erteilt, ohne dass es einer besonderen oder ausdrücklichen Vereinbarung oder Mitteilung bedarf. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie Angebotsanfragen, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Annahmeerklärungen oder ähnlichen Schriftstücken beigefügt sind und ihnen nicht widersprochen wird.

Abschnitt §2 Dienstleistungen von Rhino Management Consulting

(1) Rhino Management Consulting erbringt seine Leistungen gemäß den vertraglichen Bestimmungen fachlich und kompetent. Technische oder sonstige Normen sind nur dann einzuhalten, wenn sie in den Angebotsunterlagen ausdrücklich genannt sind und zum Zeitpunkt des Angebots gelten.

(2) Rhino Management Consulting setzt zur Erbringung der Leistungen sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter mit der erforderlichen Qualifikation ein.

(3) Rhino Management Consulting ist es aufgrund des Rechts- und Steuerberatungsgesetzes untersagt, Rechtsberatung, einschließlich der Beratung in Rechtsangelegenheiten, und Hilfe in Steuerangelegenheiten zu leisten. Diese Aufgaben gehören nicht zum Leistungsumfang von Rhino Management Consulting. Ebenso ist die Beratung über den amerikanischen Sarbanes-Oxley Act und ähnliche Vorschriften nicht abgedeckt. Der Kunde ist für die Ermittlung der rechtlichen und steuerlichen Anforderungen an den Vertragsgegenstand verantwortlich und wird Rhino Management Consulting rechtzeitig über die für die Leistungserbringung relevanten Anforderungen informieren.

(4) Rhino Management Consulting ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

(5) Änderungen der den Schlussfolgerungen und Empfehlungen zugrunde liegenden Annahmen und Empfehlungen nach Beendigung des Vertrages verpflichten Rhino Management Consulting nicht, den Kunden über diese Änderungen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu informieren.

Abschnitt §3 Verpflichtungen des Kunden

(1) Der Kunde erkennt an, dass die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten eine wesentliche Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen durch Rhino Management Consulting ist und eine vertragliche Verpflichtung darstellt. Der Kunde ist verpflichtet, Rhino Management Consulting die für die Leistungserbringung erforderlichen Räumlichkeiten, technischen Umgebungen, Systemzugänge, Ansprechpartner und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Kunde Entscheidungen über die Projektdurchführung und die Projektinhalte zeitnah zu treffen und Rhino Management Consulting zu informieren sowie Änderungsvorschläge von Rhino Management Consulting zeitnah zu prüfen.

(2) Der Kunde informiert Rhino Management Consulting proaktiv über branchen- oder unternehmensspezifische Anforderungen und Verfahren, die für die Leistungserbringung relevant sind. Der Kunde hat alle für die erfolgreiche Durchführung des Projektes erforderlichen technischen und sonstigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist auch verpflichtet, alle notwendigen behördlichen Genehmigungen für das Projekt rechtzeitig einzuholen.

(3) Kommt der Auftraggeber einer Pflicht oder Obliegenheit nicht ordnungsgemäß nach und wirkt sich dies auf die Leistungserbringung von Rhino Management Consulting aus, so verlängern sich vereinbarte Fertigstellungsfristen um den Verzug zuzüglich einer angemessenen Frist zur Wiederaufnahme der Arbeiten. Rhino Management Consulting ist berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung von Personal oder Betriebsmitteln, zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus hat Rhino Management Consulting Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens, wenn den Kunden ein Verschulden an der unterlassenen Mitwirkung trifft.

Abschnitt §4 Änderungen der zu erbringenden Leistungen (Change Requests)

(1) Jede Partei kann jederzeit Änderungen des Inhalts und des Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen (nachfolgend "Change Request" genannt). Change Requests müssen schriftlich an die andere Partei gerichtet werden.

(2) Die Prüfung eines vom Kunden gewünschten Change Requests ist vom Kunden auf der Grundlage der vereinbarten Sätze zu vergüten, auch wenn Rhino Management Consulting anschließend nicht mit der Umsetzung des Change Requests beauftragt wird.

(3) Rhino Management Consulting wird die Durchführung eines Änderungswunsches nicht ohne wichtigen Grund ablehnen. Ein wichtiger Grund liegt z.B. dann vor, wenn Rhino Management Consulting der Ansicht ist, dass der Erfolg der Leistungserbringung durch die Umsetzung gefährdet wird, wenn die gewünschte Änderung außerhalb des Leistungsumfangs von Rhino Management Consulting liegt oder wenn Rhino Management Consulting die zur Umsetzung des Change Requests erforderlichen Ressourcen nicht zur Verfügung stehen. Der Kunde kann Change Requests von Rhino Management Consulting ohne Angabe von Gründen ablehnen. Lehnt der Kunde Change Requests entgegen der Empfehlung von Rhino Management Consulting ab, so übernimmt er die Verantwortung für die Folgen der Ablehnung. Die vertraglich vereinbarten Pflichten von Rhino Management Consulting bleiben davon unberührt.

(4) Vertragsänderungen werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung wirksam, die die mit der Umsetzung des Change Requests verbundenen Änderungen (insbesondere hinsichtlich Leistungsumfang und -inhalt, Terminierung, Vergütung) beinhaltet. Bis zur Unterzeichnung der schriftlichen Vereinbarung über die Änderungen arbeitet Rhino Management Consulting auf der Grundlage des bestehenden Vertrages weiter.

Abschnitt §5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht anders vereinbart, werden die von Rhino Management Consulting erbrachten Leistungen monatlich nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

(2) Wird die Vergütung auf der Grundlage von "Manntagen", "Personentagen" oder ähnlichen Einheiten berechnet, so entspricht jeder dieser "Tage" 8 Stunden. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bis zur gesetzlich zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit.

(3) Entsteht Rhino Management Consulting aufgrund von Lücken oder Unklarheiten in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen ein Mehraufwand, den der Kunde zu vertreten hat, ist Rhino Management Consulting berechtigt, diesen Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen zu berechnen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der durch widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben des Kunden entsteht.

(4) Soweit nicht anders vereinbart, werden Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch Rhino Management Consulting anfallen, zusätzlich und nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

(5) Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich in EURO, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzug, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(6) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Im Zweifelsfall gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.

Abschnitt §6 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erhält das Recht, die von Rhino Management Consulting erstellten Leistungsergebnisse (im Folgenden "Arbeitsergebnisse") für unternehmensinterne Zwecke zeitlich unbegrenzt zu nutzen. Dieses Recht wird von Rhino Management Consulting unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung eingeräumt. Der Kunde ist berechtigt, das Recht bei Vertragsabschluss auf verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG zu übertragen oder diesen ein einfaches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen einzuräumen.

(2) Bis zur vollständigen Bezahlung hat der Kunde das Recht, die Arbeitsergebnisse in dem vereinbarten Umfang zu testen.

(3) Absatz (1) gilt nicht für Standardprodukte, die Teil der Arbeitsergebnisse sind. Standardprodukte sind abtrennbare Produkte oder Lösungen von Rhino Management Consulting oder Dritten, die gesonderten Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen.

(4) Die in Absatz (1) gewährten Rechte gelten nicht für bereits bestehende Materialien oder Lösungen von Rhino Management Consulting, einschließlich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. Alle Rechte an den Rhino Management Consulting Assets verbleiben bei Rhino Management Consulting. Die Nutzungsrechte des Kunden an den in die Arbeitsergebnisse eingebrachten Rhino Management Consulting Assets richten sich nach dem von beiden Parteien vereinbarten Vertragszweck. Eine isolierte Nutzung eines Rhino Management Consulting Assets ist ausgeschlossen.

 (5) Rhino Management Consulting ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Projektdurchführung erworbenen Know-hows, insbesondere die zugrundeliegenden Konzepte, Methoden, Verfahren und Zwischenergebnisse, unter Wahrung der Vertraulichkeitsverpflichtungen uneingeschränkt zu nutzen.

 (6) Der Kunde räumt Rhino Management Consulting das einfache Recht ein, sein geistiges Eigentum unentgeltlich zu nutzen, soweit dies zur Erbringung der Leistungen von Rhino Management Consulting erforderlich ist.

Abschnitt §7 Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln

 (1) Rhino Management Consulting leistet Gewähr dafür, dass die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzen. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde Rhino Management Consulting von etwaigen gegen ihn gerichteten Ansprüchen Dritter hinsichtlich dieser Rechte unverzüglich schriftlich unterrichtet und Rhino Management Consulting mit der Verteidigung und den Vergleichsverhandlungen betraut. Der Kunde wird Rhino Management Consulting hierbei unentgeltlich und in angemessenem Umfang, insbesondere durch Erteilung notwendiger Auskünfte, unterstützen. Etwaige kaufmännische Mitteilungspflichten bleiben unberührt.

(2) Beeinträchtigt ein Recht eines Dritten die vertragsgemäße Nutzung eines Arbeitsergebnisses durch den Kunden, kann Rhino Management Consulting nach eigener Wahl entweder das Arbeitsergebnis so ändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder dem Kunden die erforderliche Berechtigung zur Nutzung des Arbeitsergebnisses verschaffen. Eine Selbstvornahme durch den Kunden oder Dritte ist ausgeschlossen.

(3) Schadensersatzansprüche kann der Kunde nur nach Maßgabe von § 9 geltend machen.

(4) Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, wenn die Arbeitsergebnisse vom Kunden oder Dritten verändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht durch die vom Kunden oder Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurde. Ansprüche des Kunden bestehen auch nicht in Fällen von Rechtsverletzungen, die sich aus der Kombination der Arbeitsergebnisse von Rhino Management Consulting mit Leistungen oder Produkten Dritter ergeben, die insoweit nicht Unterauftragnehmer von Rhino Management Consulting sind.

Abschnitt §8 Rechte des Kunden bei Sachmängeln

Grundsätzlich erbringt Rhino Management Consulting Leistungen in Form eines Dienstvertrages gemäß §§ 611 ff. BGB. Schließt Rhino Management Consulting mit dem Kunden ausnahmsweise einen Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB ab, so gilt für Sachmängel folgendes:

(1) Bei Mängeln an den Leistungen von Rhino Management Consulting hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Nacherfüllung durch den jeweiligen Rhino Management Consulting Partner, es sei denn, es ist bereits ein Schaden eingetreten, der nicht behebbar ist. Insoweit haftet der jeweilige Rhino Management Consulting Partner auf Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen in § 9. Führt die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zum Erfolg, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte im Rahmen der Regelungen der Ziffer 9 zu.

(2) Der Anspruch auf Nachbesserung muss vom Kunden unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden.

(3) Offensichtliche Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formale Mängel, die in einer Stellungnahme (Bericht, Gutachten, etc.) von Rhino Management Consulting enthalten sind, können vom jeweiligen Rhino Management Consulting-Partner jederzeit berichtigt werden, auch gegenüber Dritten.

Abschnitt §9 Haftung

Rhino Management Consulting haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Für vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Rhino Management Consulting ebenfalls unbeschränkt. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet Rhino Management Consulting nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf ("wesentliche Vertragspflichten"), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden.

Abschnitt §10 Begrenzung

(1) Alle Ansprüche des Auftraggebers gegen Rhino Management Consulting verjähren - soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist - innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz. 634a Abs. 3 BGB bleibt hiervon unberührt. Für Schadensersatzansprüche nach § 9 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Abschnitt §11 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Parteien werden alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit bekannt werden, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vertraulich behandeln, d.h. vor dem Zugriff Unbefugter schützen, und nicht an Unbefugte weitergeben. Nicht als Unbefugte im Sinne dieser Bestimmung gelten vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen, wie z.B. vertragsgemäß eingesetzte Subunternehmer, Mitarbeiter der Rhino Management Consulting Unternehmensgruppe und der beruflichen Schweigepflicht unterliegende Berater. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die zuvor in vergleichbarem Umfang zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind.

(2) Als vertraulich gelten alle Informationen einer Partei - unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Vertraulichkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

(3) Informationen, von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie (i) öffentlich zugänglich oder bekannt waren, (ii) sich bereits im Besitz der Partei befanden, die nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war, (iii) unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (iv) rechtmäßig von einem Dritten erworben wurden, der nicht der Geheimhaltung unterliegt, gelten nicht als vertraulich.

 (4) Rhino Management Consulting ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung der erteilten Aufträge unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Dies umfasst insbesondere das Recht, unter Berücksichtigung geeigneter und erforderlicher Datenschutz- und Datensicherheitsmaßnahmen personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der erteilten Aufträge maschinell zu erheben, in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder an ein Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übermitteln. Dies gilt auch für personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Auftraggebers. Mit der Beauftragung von Rhino Management Consulting erteilt der Kunde die Erlaubnis, der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen an Dritte weiterzugeben, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

 (5) Rhino Management Consulting ist berechtigt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen für rein interne Zwecke zu behalten, auch wenn sie vertrauliche Informationen enthalten.

 (6) Die Geheimhaltungsverpflichtungen bestehen für einen Zeitraum von vier Jahren nach Beendigung der jeweiligen Vertragsverhältnisse fort.

Abschnitt §12 Beendigung von Dienstleistungsverträgen

Dienstleistungsverträge können von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Rechte aus § 626 BGB bleiben hiervon unberührt.

Abschnitt §13 Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bad Homburg v.d.H., Deutschland. Rhino Management Consulting ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

Abschnitt §14 Allgemeine Bestimmungen

(1) Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen Vertragsbestandteilen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger Vertragsbestandteile unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so sind sie durch Regelungen zu ersetzen, die dem mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen Gewollten möglichst nahe kommen. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinbarungen ungewollte Lücken aufweisen.

(3) Die Übertragung von Rechten oder Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag, insbesondere Abtretungen und Verpfändungen, an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Rhino Management Consulting ausgeschlossen.

(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt.

Ab Dezember 2023.

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